Maler Meyer GmbH Nördlingen
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten,

Wärmedämm-Verbundsysteme -

§1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage  für  von  uns  als  Auftragnehmer  übernommene  Aufträge  sind  die  nachstehenden  Geschäftsbedingungen. 

Diese  AGB gelten  im  Geschäftsverkehr  mit  privaten  (§13  BGB)  und  gewerblichen  Kunden.  Sie  finden  keine  Anwendung bei  einer  Vergabe  nach VOB/A.

 

§2 Angebot-Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate  als  Vertragspreise.  Tritt  danach  eine  wesentliche  Veränderung  (größer  oder  kleiner  0,75  %)  der  Preisermittlungsgrundlage  im Bereich  Lohnkosten  ein,  erhöht  bzw.  verringert  sich der  Angebotspreis  in  angemessenem  Umfang.  Vorbehaltlich  eines  jeder  Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den  Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn  die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss  erbracht  wird.  Die  Leistung  ist  so  kalkuliert,  dass  bei  der  Ausführung  Baufreiheit  besteht    und dass  die  Leistung  zu-sammenhängend  ohne  Unterbrechung,  nach  Planung  des Auftragnehmers  erbracht  wird.  Bei  Abweichungen  (z.B.  bei  Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.  Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

§3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung  verlängert  die  Ausführungsfrist.  Die  Arbeiten  sind  bei geeigneten  Witterungsbedingungen  unter Berücksichtigung  angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die  Bereitstellung  von  Materialien,  Stoffen  oder  Bauteilen.  Die  Schlusszahlung  ist  10  Tage  nach  Rechnungszugang  fällig.  Skonto  muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

 

§5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung  durch  Dritte  oder  durch  sonstige,  nicht  durch  vom  Auftragnehmer  zu  vertretende  Umstände  hervorgerufen  sind,  haftet  dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:   - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) -  5  Jahre  bei  Neubauarbeiten  und  Arbeiten,  die  nach Umfang  und  Bedeutung  mit  Neubauarbeiten  vergleichbar  sind  (z.  B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

 

§6 Aufrechnungsverbot

Der  Auftraggeber  kann  die  Zahlungsansprüche  des  Auftragnehmers  nicht  mit  Forderungen  aus  anderen  vertraglichen  Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

Soweit  der  Auftragnehmer  im  Rahmen  seiner  Leistungen auch  Lieferungen  erbringt,  behält  er  sich  hieran  das  Eigentum  bis  zur  vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Unternehmer abnimmt kann dieser die Bauleistung als Abgenommen erkären. Wärend dieser Frist hat der Auftraggeber die Möglichkeit durch Angabe eines Mangels die abnhame zu verweigern. Dies Geschieht unabhängig der Fällichkeit der Rechnungssumme. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

§9 Leistungsermittlung,Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche  berechnet.  Als  Ausgleich  für  den  nicht  berechneten  Bearbeitungsaufwand  zur  Anarbeitung  an  nicht  behandelte  Teilflächen  (sogenannte  Aussparungen),  zum  Beispiel  Fenster-  und  Türöffnungen,  Lichtschalter,  Steckdosen,  Lüftungsöffnungen,  Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber  und  Auftragnehmer  können  detailliertere  Aufmaßregeln durch  Vereinbarung  der  jeweils  einschlägigen  ATV  VOB/C-Norm zugrunde legen.  

§10 Wiederspruch

Dem Auftraggeber steht ein Wiederrufsrecht von 14 Tagen zu bei außerhalb von Geschäftsrämen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gemäß §355 BGB.

§11 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte  eine  der  vorstehenden  Regelungen  -  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund  -  unwirksam  sein,  so  wird  dadurch  die  Wirksamkeit  und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.